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Das Verschießen von
Patronenmunition mit Überschreitung der 7,5-J-Grenze darf
nicht möglich sein.
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Wenn vorgeladene Geschosse
verschossen werden können, darf deren Bewegungsenergie nicht
über 7,5 J liegen.
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Die Waffe darf nicht mit
allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so veränderbar
sein,dass die Anforderungen unter 1. und 2. nicht mehr erfüllt
sind. Ein Versagungsgrund ist nicht gegeben, wenn nach der Umarbeitung
der Waffe mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die
Bewegungsenergiegrenze nicht überschritten wird.
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Das dem Gaslauf zugrundeliegende
zylindrische Rohr muss einen Innendurchmesser von mindestens 7 mm
haben.
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Über die gesamte
Länge des Gaslaufes, abgesehen von einer dem Innendurchmesser
entsprechenden Länge an der Mündung, müssen
Sperren eingebaut sein, die mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen nicht soweit zu entfernen sind, dass die erweiterte
Schießfähigkeit erreicht wird.
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Patronenmunition nach den
Maßtafeln darf in den Kartuschenlagern nicht abzufeuern sein.
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Kartuschenlager und Gaslauf
müssen so gegeneinander versetzt sein, dass der Schlagbolzen
zentrisch zum Gaslauf eingesetzte handelsübliche Munition mit
einem größeren Durchmesser (
Ø H2) als 5 mm nicht zünden kann oder sie
müssen um mindestens 30° gegeneinander geneigt sein.
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Bei Waffen mit geneigtem
Kartuschenlager für Munition bis zu 6 mm Durchmesser und 7 mm
Länge (L6) der zugehörigen Kartuschen kann auf den
Einbau von Sperren verzichtet werden, wenn die Energie vorgeladener
Stahlkugeln 7,5 J nicht überschreitet. Waffen mit diesen
Lagerabmessungen werden im Zulassungsverfahren zusätzlich
darauf geprüft, ob sie haltbar, maßhaltig und
funktionssicher sind.
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Bei Revolvern müssen die
Ausströmöffnungen der Trommel gegenüber den
Kartuschenlagern verengt und versetzt sein.
Beim Ersatz des Gaslaufes durch einen freien Lauf darf dessen Achse
nicht mit der des Kartuschenlagers fluchten.
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Bei Waffen mit versetztem
Kartuschenlager muss die Befestigung des Rohres bei dem Versuch, dieses
zu entfernen, um einen zentrischen Lauf einschließlich
Patronenlager einzusetzen, aufbrechen.
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Bei Geräten und
Zusatzteilen, die der Signalgebung mittels pyrotechnischer Munition
dienen, darf das Geschoss über keine
größere Länge als das 1,75 fache seines
Durchmessers oder das 1,2 fache seiner Länge geführt
werden.
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Bei Schusswaffen, die aus
mehreren Teilen bestehen und auseinander genommen werden
können, muss sichergestellt sein, dass mit den einzelnen
Teilen nicht geschossen werden kann.