PTB-Prüfzeichen

Prüfzeichen für die Zulassung von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, System-prüfungen von Schussapparaten
Um in Deutschland sogenannte Schussapparate zu betreiben, benötigt das Gerät eine Bauartzulassungen gem. § 7 BeschG durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB). Bei Geräten mit magazinierter Kartuschen, gehört zur Bauartzulassung auch eine Systemprüfung, durch die die Eignung der zu verwendenden Kartuschenmunition im Gerät festgelegt wird. Alle 2 Jahre muss eine Bauartkontrolle an 5 Geräten vorgenommen werden. Jedes einzelne Gerät sollte auch alle 2 Jahre vom Hersteller gepüft werden.

Prüfzeichen für
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach
§ 8 BeschG
- Abschießen von Kartuschenmunition,
- Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder
- Verschießen von pyrotechnischer
Munitionbestimmt sind sowie Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum
Verschießen pyrotechnischer Geschosse.
Dieses Prüfzeichen wird seit 1969 erteilt, seitdem hat es an den Prüfkriterien wesentliche Änderungen gegeben.
Um eine in Deutschland legale Schreckschusswaffe zu vertreiben, benötigt der Hersteller eine Bauartzulassungen gem. § 8 BeschG durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), d.h. für Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 12,5 mm Durchmesser, die zum:
sonstige Prüfzeichen

F-Zeichen für die Anzeige gem. § 9, Abs. 2, Nr. 1
Das "F-Zeichen im Fünfeck" bezieht sich sind im allgemeinen auf Luftdruck-, Paintball- und Softairwaffen. Auch hier ist mittlerweile die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig.
Im wesentlichen bescheinigt dieses Zeichen, dass die maximale Mündungsenergie E0 = 7,5 Joule eingehalten wird, eingeführt wurde es 1970. Luftdruckwaffen die davor hergestellt und in den Handel gebracht worden sind, sind erlaubnisfrei geblieben.