PTB - Zulassungsnummernliste

PTB-Bauartzulassung gem. § 8 BeschG

Die folgenden Anforderungen müssen für die Erteilung einer Zulassung erfüllt sein:

  1. Das Verschießen von Patronenmunition mit Überschreitung der 7,5-J-Grenze darf nicht möglich sein.
  2. Wenn vorgeladene Geschosse verschossen werden können, darf deren Bewegungsenergie nicht über 7,5 J liegen.
  3. Die Waffe darf nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so veränderbar sein,dass die Anforderungen unter 1. und 2. nicht mehr erfüllt sind. Ein Versagungsgrund ist nicht gegeben, wenn nach der Umarbeitung der Waffe mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die Bewegungsenergiegrenze nicht überschritten wird.
  4. Das dem Gaslauf zugrundeliegende zylindrische Rohr muss einen Innendurchmesser von mindestens 7 mm haben.
  5. Über die gesamte Länge des Gaslaufes, abgesehen von einer dem Innendurchmesser entsprechenden Länge an der Mündung, müssen Sperren eingebaut sein, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht soweit zu entfernen sind, dass die erweiterte Schießfähigkeit erreicht wird.
  6. Patronenmunition nach den Maßtafeln darf in den Kartuschenlagern nicht abzufeuern sein.
  7. Kartuschenlager und Gaslauf müssen so gegeneinander versetzt sein, dass der Schlagbolzen zentrisch zum Gaslauf eingesetzte handelsübliche Munition mit einem größeren Durchmesser ( Ø H2) als 5 mm nicht zünden kann oder sie müssen um mindestens 30° gegeneinander geneigt sein.
  8. Bei Waffen mit geneigtem Kartuschenlager für Munition bis zu 6 mm Durchmesser und 7 mm Länge (L6) der zugehörigen Kartuschen kann auf den Einbau von Sperren verzichtet werden, wenn die Energie vorgeladener Stahlkugeln 7,5 J nicht überschreitet. Waffen mit diesen Lagerabmessungen werden im Zulassungsverfahren zusätzlich darauf geprüft, ob sie haltbar, maßhaltig und funktionssicher sind.
  9. Bei Revolvern müssen die Ausströmöffnungen der Trommel gegenüber den Kartuschenlagern verengt und versetzt sein.
    Beim Ersatz des Gaslaufes durch einen freien Lauf darf dessen Achse nicht mit der des Kartuschenlagers fluchten.
  10. Bei Waffen mit versetztem Kartuschenlager muss die Befestigung des Rohres bei dem Versuch, dieses zu entfernen, um einen zentrischen Lauf einschließlich Patronenlager einzusetzen, aufbrechen.
  11. Bei Geräten und Zusatzteilen, die der Signalgebung mittels pyrotechnischer Munition dienen, darf das Geschoss über keine größere Länge als das 1,75 fache seines Durchmessers oder das 1,2 fache seiner Länge geführt werden.
  12. Bei Schusswaffen, die aus mehreren Teilen bestehen und auseinander genommen werden können, muss sichergestellt sein, dass mit den einzelnen Teilen nicht geschossen werden kann.

 

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